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Steuerpflichten als Arbeitgeber
Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, müssen Sie von deren Arbeitslohn Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer einbehalten. Diese Abzüge melden Sie elektronisch beim Finanzamt an und überweisen sie dorthin.
Der Abzug richtet sich nach der Höhe des Arbeitslohns und den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der beschäftigten Person, die in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert sind.
Für Teilzeitkräfte und Aushilfen gelten Besonderheiten.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Freigabevermerk
29.11.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums
Lebenslagen
- Unternehmen führen
- Auslandsgeschäft
- Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz
- Betrieblicher Datenschutz
- Förderungen für bestehende Unternehmen
- Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
- Produktsicherheit, -haftung und -verantwortung
- Register, Rollen und Verzeichnisse
- Statistik- und Berichtspflichten
- Steuern und Abgaben
- Umsatzsteuerliche Rechnungsstellung