Geburt im Ausland - Aufnahme in das deutsche Geburtenregister beantragen
Eine Geburt im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.
Das ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.
Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden.
Voraussetzungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung
- besitzt die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- ist asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder
- ist ausländischer Flüchtling und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
Sie sind
- die betroffene Person,
- die Eltern dieser Person,
- die Kinder dieser Person oder
- der Ehemann oder die Ehefrau beziehungsweise Lebenspartner oder Lebenspartnerin.
Zuständige Stelle
- das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland geborenen Person
- ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
- ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
Talvogteistraße 12
79199 Kirchzarten
Postfach
79196 Kirchzarten
> Fachbereich 1 Zentrale Verwaltung / Standesamt [Gemeinde Kirchzarten]
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung persönlich oder schriftlich beantragen.
Sind Sie als antragsberechtigte Person aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin trägt die Geburt ins Geburtenregister ein.
Sollte die Beurkundung nicht möglich sein, werden Sie umgehend informiert.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
- bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
- bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen: zusätzlich Nachweis des Sonderstatus
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Fallkonstellation können weitere Unterlagen notwendig sein. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
- EUR 160,00
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je EUR 20,00
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder Dolmetscherleistungen.
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Rechtsgrundlage
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg