Startseite zum Kontaktformular Telefon zum Menü
Gemeinde Kirchzarten
Gemeindeverwaltung Kirchzarten
Talvogteistr. 12 | 79199 Kirchzarten
Telefon:
Fax:
07661 - 393-88
E-Mail:
Lebenslagen > Verkehr und Verkehrswege > Verkehrssicherheit und Straßennutzung > Rettungsgasse

Rettungsgasse

Warum?

In Deutschland muss eine Rettungsgasse gebildet werden.

Nach einem Unfall zählt jede Minute. Denn jede Minute erhöht die Überlebenschance von Unfallopfern. So rettet eine richtig gebildete und frei gehaltene Rettungsgasse Leben.

Gleichzeitig lassen sich Straßensperrungen und Staus schneller auflösen, wenn Hilfskräfte früher zum Einsatzort kommen.

Der Standstreifen ist für Einsatzfahrzeuge nicht geeignet. Zum einen ist er nicht überall durchgehend ausgebaut. Zum anderen können Fahrzeuge, die eine Panne haben, den Weg versperren.

Wann?

Immer wenn Fahrzeuge

  • Schrittgeschwindigkeit fahren (stockendem Verkehr) oder
  • stehen (Stau)

Wie lange?

Bis der Verkehr wieder ungehindert fließt

Achtung: Halten Sie die Rettungsgasse weiter offen, auch wenn das erste Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist. Es können noch weitere Rettungsfahrzeuge folgen – auch nach einiger Zeit noch. Halten Sie die Rettungsgasse so lange offen, bis der Verkehr wieder rollt.

Wo?

Auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestenst zwei Fahrstreifen in eine Richtung

Wie?

Bilden Sie die Rettungsgasse immer zwischen dem äußerst linken und dem direkt rechts daneben liegenden Fahrstreifen.

Machen Sie Platz und ermöglichen Sie schnelle Hilfe. Halten Sie die Rettungsgasse frei. Denn sie ist Fahrweg für Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehr.

Behindern Sie diese nicht durch Gaffen.

Was, wenn nicht?

Wenn Sie keine vorschriftsmäßige Gasse bilden, kann Sie das 200 Euro und 2 Punkte im Fahreignungsregister kosten.

Achtung: Wenn Sie die Rettungsgasse blockieren und so die Einsatzkräfte behindern, droht Ihnen neben einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro und 2 Punkten auch ein Monat Fahrverbot.
Geht damit eine Gefährdung einher, wird ein Regelsatz von 280 Euro fällig, mit Sachbeschädigung (Unfall) ein Regelsatz von 320 Euro.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

§ 11 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Besondere Verkehrslagen)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 07.07.2023 freigegeben.

Lebenslagen