Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte
Nach den ersten Schneefällen im Schwarzwald weist die Gemeindeverwaltung die Einwohner auf die Verpflichtung zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege hin.Bei Schneefall haben die Straßenanlieger der geschlossenen Ortslage die Gehwege sowie die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Seite vorhanden sind, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Ohne vorhandene Gehwege ist in der Regel eine Breite von mindestens einem Meter zu räumen. Dies gilt auch für die Wohnwege in Burg-Birkenhof, auf denen ebenfalls entsprechende Flächen geräumt und bestreut werden müssen.
Die zu räumenden Flächen sind so von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der geräumte Schnee und das aufgetaute Eis sind am Rande der geräumten Fläche soweit der Platz hierfür ausreicht, anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Es wird drauf hingewiesen, dass der geräumte Schnee nicht auf die Fahrbahn geworfen werden darf. Dieses Vorgehen stellt ein Verkehrshindernis im Sinne von § 32 der Straßenverkehrsordnung dar und ist daher untersagt.
Die Gehwege und die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn müssen werktags bis 7.30 Uhr sowie Sonn- und Feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22.00 Uhr.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (z. B. Salz) ist verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden. Der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
Von der Gemeinde wurden wiederum zahlreiche Streugutbehälter mit einem Gemisch aus Splitt und Sand in Kirchzarten und den Ortsteilen Burg und Zarten aufgestellt. Aus diesen Behältern kann die Bevölkerung dieses abstumpfende Material entnehmen.
In den vergangenen Wintern sind die Räumarbeiten auf öffentlichen Straßen immer wieder durch parkende Autos erschwert oder gar behindert worden. Wir bitten deshalb die Kraftfahrzeughalter ausdrücklich, ihre baurechtlich ausgewiesenen bzw. genehmigten Stellplätze ebenfalls zu räumen und zu benutzen. Die Räumung dieser Stellplätze ist Aufgabe des jeweiligen Grundstückeigentümers. Auch im Winter ist sicherzustellen, dass diese für die Fahrzeuge auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Garagen sind Stellpätze für Kraftfahrzeuge und keine Möbellager, zusätzliche Kellerräume oder ähnliches. Entsprechend sollen sie auch für Kraftfahrzeuge genutzt werden.
Winterdienstfahrzeuge sind breiter als übrige Kraftfahrzeuge. Beim Parken auf Fahrbahnen ist daher auf eine ausreichende verbleibende Durchfahrtsbreite (mindestens 3 Meter) zu achten.
Wir bitten die Bevölkerung, sich an diese Regelungen zu halten und dazu beizutragen, dass die Schneeräumung auch im kommenden Winter wieder schnell und sicher durchgeführt werden kann.
Im folgenden Link sind die aktuellen Standorte der Streugutbehälter aufgelistet:
Weitere Informationen als Download:
- Standorte Streugutbehälter
(PDF, 9 KB)

